Nachteilsausgleich

Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung haben Recht auf einen Nachteilsausgleich. Nachteilsausgleiche sind individuelle und situationsbezogene Maßnahmen, mit denen Nachteile ausgeglichen werden und hängen von den Auswirkungen der Beeinträchtigung ab.

Weitere allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite Nachteilsausgleiche der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung hier1

Antrag

Es wird dringend empfohlen, zunächst einen Beratungstermin beim Studiengangsmanagement zu vereinbaren, bevor ein Antrag auf Nachteilsausgleich an den Prüfungsausschuss gestellt wird. Die Beratung und die Behandlung des Antrags erfolgt selbstverständlich vertraulich.

Der Antrag muss spätestens bis zum 15. November im Wintersemester bzw. 15. Mai im Sommersemester gestellt werden, damit er rechtzeitig geprüft werden kann und genügend Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen für die Prüfungsphase des laufenden Semesters bleibt.

Wenn der Prüfungsausschuss über den Antrag entschieden hat, bekommen Sie per Post einen Bescheid darüber. Daraus gehen die bewilligten und/oder abgelehnten Maßnahmen hervor. Zusätzlich erhalten Sie eine Bescheinigung über die bewilligten Maßnahmen zur Vorlage bei den Lehrenden. Diese muss spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung vorgelegt werden.

Der gewährte Nachteilsausgleich bezieht sich nur auf die Hochschulprüfungen und muss für die Staatsexamensprüfungen bei der zuständigen Stelle gesondert beantragt werden.

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